31-08-2021, 11:53
Zitat:Das ich als Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, nach § 6 Abs. 1 UVG der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte erteilen muß, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Da steht in § 6 UhVorschG : Der Elternteil, bei dem der berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Das Elternteil muss insb. darlegen, dass er seinen aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
Dein Kind ist nicht mehr minderjährig! - Tschüss Jugendamt.
Deine Fragen zu Selbstbehalten etc, welche den Volljährigenunterhalt betreffen, kannst Du alle gut aus den Leitlinien heraus lesen, die Du - je nach Wohnort - den entsprechenden Leitlinien zuständiger OLGs entnehmen kannst. Einfach ausdrucken und in Ruhe mal lesen. dauert keine 15 Minuten. Habe ich auch gemacht. Hier z.B.:
https://www.km-bw.de/pb/site/jum2/get/do...202020.pdf
Hilfreich zum Überblick ist auch das hier:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...%20belegen.
Und dann kannst Du schön entnehmen, dass nun Mama endlich auch mit im Boot sitzt und vollständig entsetzt sein wird, dass es so ist....