31-08-2021, 15:27
(31-08-2021, 12:40)p__ schrieb: Jetzt ist er noch Minderjährig. Solange kann das Jugendamt fragen und machen und berechnen. Ab 18. Geburtstag nur noch den Volljährigen beraten.* Soweit wie ich das gelesen zu haben glaube muß man Auskunftsanfragen des JA nur alle zwei Jahre beantworten. Die letzte vom JA an mich gestellte Auskunftsanfrage zu meinem Einkommen ist etwa 1,5 Jahre her.
* In etwa zwei Wochen ist mein Sohn 18.
Im Moment sehe ich folgende Wahlmöglichkeiten:
* Ich vergesse unabsichtlich und einzig auf Grund meines Alters, den Erhalt des aktuell vom JA nicht als Einschreiben oder Gelben Brief erhaltene Schreiben und gucke mal ob sie mir nach Ende der in wenigen Tagen endenden Beistandsschaft ein weiteres zu meiner Erinnerung senden.
* Oder ich beantworte gegenüber dem JA ihre Anfrage trotz in ein paar Tagen nicht mehr bestehender Beistandsschaft und gucke mal sie so berechnen. Ich vermute mal das sonst ohnehin automatisch eine Auskunftsklage bei mir eintrudelt, die sonst nur zusätzliche Kosten bei mir erzeugt. Allerdings frage ich mich ob sie denn in dem Fall überhaupt einen Bescheid erstellen können und werden, da sie doch nach Ende der Beistandsschaft wohl nur noch beratend für das Kind tätig sind und nicht mehr als Inkasso für die Kindesbesitzerin fungieren.
Zusatzfrage:
* Steigt mein Selbstbehalt als Altersrentner und wenn ja auf welchen, wenn mein Sohn mit 19 sein Abitur in der Tasche hat ? Das ist ja bereits in etwa 10 Monaten der Fall. Bei AN steigt der nach Ende der Schulausbildung und bei >== 18 Jahren altem Kind wohl auf 1400€. Zu meiner Variante als Altersrentner, habe ich bisher keine Angabe eines Wertes gefunden.