21-09-2021, 20:25
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjae...30037.html
vielleicht auch 3, aber sieht mehr nach 5 aus
Strafgesetzbuch (StGB) § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjae...30037.html
vielleicht auch 3, aber sieht mehr nach 5 aus
Strafgesetzbuch (StGB) § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch