21-09-2021, 22:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-09-2021, 22:51 von Ruckzuckmaschine.)
Und da siehst Du, dass ein Anwalt durchaus sinnvoll sein kann.
Was Du hier zitierst ist die Strafverfolgungsverjährung.
Ich lege nicht meine Hand ins Feuer, aber bei Dir geht es jetzt um Vollstreckungsverjährung.
Da gilt der §79 StGB.
---> bei bis zu 30 Tagessätzen sind es 3 Jahre
---> nächste Stufe ist 5 Jahre
Die Verjährung wird meines Erachtens gehemmt, wenn Du Dich entziehst (so, dass die Behörden keine Chance haben zu "verfolgen") oder Du in Verhandlung z.B. Aufschub gehst
Bei Dir "Freiheitsstrafe 6 Monate" somit Verfolgungsverjährung von 5 Jahren ab Rechtskraft.
Was Du hier zitierst ist die Strafverfolgungsverjährung.
Ich lege nicht meine Hand ins Feuer, aber bei Dir geht es jetzt um Vollstreckungsverjährung.
Da gilt der §79 StGB.
---> bei bis zu 30 Tagessätzen sind es 3 Jahre
---> nächste Stufe ist 5 Jahre
Die Verjährung wird meines Erachtens gehemmt, wenn Du Dich entziehst (so, dass die Behörden keine Chance haben zu "verfolgen") oder Du in Verhandlung z.B. Aufschub gehst
Bei Dir "Freiheitsstrafe 6 Monate" somit Verfolgungsverjährung von 5 Jahren ab Rechtskraft.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)