02-10-2021, 02:43
§6 UVG
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
… hieraus lässt sich indirekt herauslesen, dass die wissen wollen, ob du der Arbeit im Steinbruch nicht nur in Vollzeit nachkommst, denn mind. ein Nebenjob wäre zumutbar, zumindest sehen das so einige Gerichte so. Also musst du theoretisch deine Stunden auch mitteilen.
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
… gibst du selbst keine entsprechende Auskunft können die entsprechende Infos vom AG verlangen. Fragt sich, warum die dich überhaupt mit Fragen drangsalieren, wenn’s doch viel einfacher ginge?
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
… und das ist der entscheidende Passus für dich im Gesetz. Denn auf Abs. 3 kann sich jeder berufen, wenn es um Unterhalt geht. Schließlich ist eine Unterhaltspflichtverletzung eine Straftat. Also kannst du mit Verweis auf §6 UVG Abs. 3 grundsätzlich darauf verweisen, keine Auskunft erteilen zu wollen, mit Wissen der Strafbarkeit einer etwaige unterstellten Unterhaltspflichtverletzung im Genick.
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
… hieraus lässt sich indirekt herauslesen, dass die wissen wollen, ob du der Arbeit im Steinbruch nicht nur in Vollzeit nachkommst, denn mind. ein Nebenjob wäre zumutbar, zumindest sehen das so einige Gerichte so. Also musst du theoretisch deine Stunden auch mitteilen.
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
… gibst du selbst keine entsprechende Auskunft können die entsprechende Infos vom AG verlangen. Fragt sich, warum die dich überhaupt mit Fragen drangsalieren, wenn’s doch viel einfacher ginge?
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
… und das ist der entscheidende Passus für dich im Gesetz. Denn auf Abs. 3 kann sich jeder berufen, wenn es um Unterhalt geht. Schließlich ist eine Unterhaltspflichtverletzung eine Straftat. Also kannst du mit Verweis auf §6 UVG Abs. 3 grundsätzlich darauf verweisen, keine Auskunft erteilen zu wollen, mit Wissen der Strafbarkeit einer etwaige unterstellten Unterhaltspflichtverletzung im Genick.