02-10-2021, 03:19
So und jetzt ich, denn auch mir ist so ein Schreiben die Tage ins Haus geflattert. Ich hab das gleich an meinen Anwalt weitergeleitet, doch der ist erstmal in Urlaub.
Für mich stellt sich die Frage, wer hat den Auskunftsanspruch überhaupt noch?
Die Sachlage:
a) Nov 2020 wurde ich lt. gerichtlichem Vergleich von Unterhalt seit 2013 rückwirkend entbunden. Theoretisch ist mit Abschluss des (achtjährigen!) Verfahrens die Frist zum erneuten Auskunftsanpruch auf Nov 2022 zu datieren. Pustekuchen!
b) Bereits im März wollte die Beiständin Auskunft erteilt haben. Nun gut, hat sie bekommen, schließlich hat sie nichts andres bekommen, was ich nicht schon im Gerichtsverfahren offenlegen musste. Das ganze mit dem Hinweis, die Frist zur erneuten Auskunft wäre nun auf März 2023 zu datieren, man möge mich bis dahin bitte nicht weiter belästigen.
c) Jetzt im Sept verlangt die UVK Auskunft. Dies wurde mir nun zu blöd, daher liegt das Schreiben nun beim Anwalt zwecks Beantwortung.
Wer hat hier jetzt einen Auskunftsansprch?
Das Kind (also die vertretende Mutti) hat den i.m.A. nicht mehr, da die Beiständin diesen Job übertragen bekam. Doch nach
§7 UVG
heißt es…
1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
bedeutet sinngemäß, der Auskunftsanspruch ist zuerst auf die Beiständin übergegangen, doch durch Unterhaltsvorschussleistungen weiter zum Land gereicht worden.
Sinngemäß und treu unserer Gesetze könnte ich also künftig:
Schreiben der Mutter insoweit beantworten, sie habe den Auskunftsanspruch an die Beiständin übertragen. Der Beiständin auf etwaige Schreiben antworten, der Anspruch sei auf das Land übergegangen. Und der UVK antworten, gemäß § 6 Abs. 3 mich mit Auskünften lieber zurückhalten zu wollen, bevor ich ggf durch Tollpatschigkeit selbst den Anfangsverdacht einer Straftat frei Haus liefere.
Wie seht ihr das?
Wer hat jetzt noch Auskunftsanspruch? Kann ja nicht sein, dass ich jedem der Beteiligten regelmäßig Auskunft schulde. So kann man die Zweijahresfrist auch geschickt umgehen, indem jeder mal wieder nachfragt.
Für mich stellt sich die Frage, wer hat den Auskunftsanspruch überhaupt noch?
Die Sachlage:
a) Nov 2020 wurde ich lt. gerichtlichem Vergleich von Unterhalt seit 2013 rückwirkend entbunden. Theoretisch ist mit Abschluss des (achtjährigen!) Verfahrens die Frist zum erneuten Auskunftsanpruch auf Nov 2022 zu datieren. Pustekuchen!
b) Bereits im März wollte die Beiständin Auskunft erteilt haben. Nun gut, hat sie bekommen, schließlich hat sie nichts andres bekommen, was ich nicht schon im Gerichtsverfahren offenlegen musste. Das ganze mit dem Hinweis, die Frist zur erneuten Auskunft wäre nun auf März 2023 zu datieren, man möge mich bis dahin bitte nicht weiter belästigen.
c) Jetzt im Sept verlangt die UVK Auskunft. Dies wurde mir nun zu blöd, daher liegt das Schreiben nun beim Anwalt zwecks Beantwortung.
Wer hat hier jetzt einen Auskunftsansprch?
Das Kind (also die vertretende Mutti) hat den i.m.A. nicht mehr, da die Beiständin diesen Job übertragen bekam. Doch nach
§7 UVG
heißt es…
1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
bedeutet sinngemäß, der Auskunftsanspruch ist zuerst auf die Beiständin übergegangen, doch durch Unterhaltsvorschussleistungen weiter zum Land gereicht worden.
Sinngemäß und treu unserer Gesetze könnte ich also künftig:
Schreiben der Mutter insoweit beantworten, sie habe den Auskunftsanspruch an die Beiständin übertragen. Der Beiständin auf etwaige Schreiben antworten, der Anspruch sei auf das Land übergegangen. Und der UVK antworten, gemäß § 6 Abs. 3 mich mit Auskünften lieber zurückhalten zu wollen, bevor ich ggf durch Tollpatschigkeit selbst den Anfangsverdacht einer Straftat frei Haus liefere.
Wie seht ihr das?
Wer hat jetzt noch Auskunftsanspruch? Kann ja nicht sein, dass ich jedem der Beteiligten regelmäßig Auskunft schulde. So kann man die Zweijahresfrist auch geschickt umgehen, indem jeder mal wieder nachfragt.