(25-08-2009, 22:28)p schrieb: Du wirst so weiterzahlen müssen, wie wenn sie eine Halbtagstätigkeit hat oder haben würde. Welcher Weg der Beste für dich ist, kann man ohne alle Zahlen zu kennen nicht sagen. Überlegenswert wäre in deinem Fall auch eine Abfindung.
Hmmm... Die Abfindung war vor kurzem im Gespräch. Es sah insgesamt, von den Zahlen her, nicht schlecht für mich aus, aber ich bin darauf nicht eingegangen. Hab' Schiss, das ich in kurzer Zeit noch einmal zahlen darf
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(25-08-2009, 22:28)p schrieb: Bei Ehegattenunterhalt gilt die normale Pfändungstabelle ebenfalls nicht - siehe §850a ZPO. Strafrechtlich theoretisch dasselbe wie bei Kindesunterhalt, aber in der Praxis nicht verfolgt.
Gute Nachricht
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