29-11-2021, 14:58
Du verwechselst Rückstände aus gezahltem Unterhaltsvorschuss (1) und Rückstände aus zu zahlendem Kindesunterhalt. (2)
Wenn bezüglich (2) kein Titel besteht, laufen auch keine Schilden auf.
Bezüglich (1) hat das Ja einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten UHV. Da läuft nichts weiter auf, weil ja auch nicht mehr gezahlt wird. Irgendwann werden sie sich melden. Wahrscheinlich.
Wenn sie sich melden, schaust Du erst mal auf deren Forderungstabelle. Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt mit normaler Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Beispiel: Wir wollen von Ihnen - Sie Lump - folgenden gezahlten UHV wieder:
Für 2016 - 4.000
Für 2017 - 4.000
Für 2018 - 4.000
Für 2019 - 4.000
Für 2020 - 4.000
Für 2021 - 3.000
Wenn Post im Januar 2022 kommt, ist also 2016 - 2018 verjährt.
Bezüglich der anderen Summe kommt es drauf an, was du verdienst. Liegst Du oberhalb des pfändungsfreien Betrages machst Du eine Rate aus.
Liegst Du drunter, teilst Du mit, dass Du leider keine pfändbaren Gehaltsbestandteile hast.
Wenn bezüglich (2) kein Titel besteht, laufen auch keine Schilden auf.
Bezüglich (1) hat das Ja einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten UHV. Da läuft nichts weiter auf, weil ja auch nicht mehr gezahlt wird. Irgendwann werden sie sich melden. Wahrscheinlich.
Wenn sie sich melden, schaust Du erst mal auf deren Forderungstabelle. Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt mit normaler Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Beispiel: Wir wollen von Ihnen - Sie Lump - folgenden gezahlten UHV wieder:
Für 2016 - 4.000
Für 2017 - 4.000
Für 2018 - 4.000
Für 2019 - 4.000
Für 2020 - 4.000
Für 2021 - 3.000
Wenn Post im Januar 2022 kommt, ist also 2016 - 2018 verjährt.
Bezüglich der anderen Summe kommt es drauf an, was du verdienst. Liegst Du oberhalb des pfändungsfreien Betrages machst Du eine Rate aus.
Liegst Du drunter, teilst Du mit, dass Du leider keine pfändbaren Gehaltsbestandteile hast.