29-11-2021, 18:48
Die verjähren de facto nie. Die Frist beginnt bei Kindesunterhalt erst mit dem 21. Geburtstag. Bei dir sind sie tituliert, also gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Ausserdem verhindert ein Vollstreckungsversuch die Verjährung.
Ausserdem verhindert ein Vollstreckungsversuch die Verjährung.