29-11-2021, 19:02
Die Frage ist, wie sie vor Gericht argumentiert, was sie da noch liefert um ihren Anspruch zu begründen.
Ich nehme an, sie führt §1572 BGB an. Das beruht aber auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dafür sind die jetzigen Voraussetzungen noch nicht gegeben. Erstens wurde keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen. Ferner gibt es eine Therapieobliegenheit (siehe Bundesgerichtshof vom 25.10.2006 – Az.: XII ZR 190/03). Der Unterhaltsberechtigte muss Nachweise über erfolgte Heilbehandlungen und Therapiemaßnahmen erbringen.
Es liegt am Unterhaltsforderer, nachzuweisen dass er krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist und dass dies zum Einsatzzeitpunkt bereits der Fall gewesen ist (BGH v. 10.07.2013 – Az.: XII ZB 297/12).
Atteste reichen dafür nicht aus, es wird ein Gutachten verlangt.
Das alles wird der Gegenanwalt deiner Ex erklären und dann kommts drauf an, was sie unternimmt und beibringt, um Ansprüche durchzusetzen.
Ich nehme an, sie führt §1572 BGB an. Das beruht aber auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dafür sind die jetzigen Voraussetzungen noch nicht gegeben. Erstens wurde keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen. Ferner gibt es eine Therapieobliegenheit (siehe Bundesgerichtshof vom 25.10.2006 – Az.: XII ZR 190/03). Der Unterhaltsberechtigte muss Nachweise über erfolgte Heilbehandlungen und Therapiemaßnahmen erbringen.
Es liegt am Unterhaltsforderer, nachzuweisen dass er krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist und dass dies zum Einsatzzeitpunkt bereits der Fall gewesen ist (BGH v. 10.07.2013 – Az.: XII ZB 297/12).
Atteste reichen dafür nicht aus, es wird ein Gutachten verlangt.
Das alles wird der Gegenanwalt deiner Ex erklären und dann kommts drauf an, was sie unternimmt und beibringt, um Ansprüche durchzusetzen.