01-12-2021, 13:08
Wir hatten auch schon Forum Fälle, wo erfolgreich verweigert wurde, Unterhaltsschulden mit in die Insolvenz zu nehmen. Ein Problem ist, dass zu dem Thema Anwälte endlos Lügen verbreiten und das wie üblich zu einer Verfestigung von Falschansichten und Erwartungshaltungen führt. Unter anderen deshalb ist auch der Einspruch des Jugendamts sofort der Standardfall geworden, das machen die IMMER. Beispiele für die schamlose öffentliche Lügerei der Anwälte:
https://www.ahs-kanzlei.de/de/2014-04-ke...tsschulden
"Praktisch bedeutet das im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, dass zwar grundsätzlich eine Restschuldbefreiung erfolgt, jedoch nicht bezüglich der Unterhaltsschulden."
https://sg-kanzlei.de/expertenlexikon/pr...tsschulden
"Nach dem neuen Reformgesetz vom 01.07.2014 dürfen diese Rückstände aus dem gesetzlichen Unterhalt nicht mehr in die Forderungsliste mit aufgenommen werden. Das bedeutet: Nach § 302 Nr. 1 Satz 1 InsO sind diese Rückstände aus der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen."
Dafür gehört eigentlich ein Berufsverbot wegen erwiesener Unfähigkeit ausgesprochen.
https://www.ahs-kanzlei.de/de/2014-04-ke...tsschulden
"Praktisch bedeutet das im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, dass zwar grundsätzlich eine Restschuldbefreiung erfolgt, jedoch nicht bezüglich der Unterhaltsschulden."
https://sg-kanzlei.de/expertenlexikon/pr...tsschulden
"Nach dem neuen Reformgesetz vom 01.07.2014 dürfen diese Rückstände aus dem gesetzlichen Unterhalt nicht mehr in die Forderungsliste mit aufgenommen werden. Das bedeutet: Nach § 302 Nr. 1 Satz 1 InsO sind diese Rückstände aus der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen."
Dafür gehört eigentlich ein Berufsverbot wegen erwiesener Unfähigkeit ausgesprochen.