01-12-2021, 13:20
Praktische Erfahrungen keine. Bin mit der Inso schon lange durch. Soweit ich das verstanden habe, muß der Unterhaltsgläubiger
den Vorsatz der Nichtzahlung nachweisen: keine ausreichenden Erwerbsbemühungen etc.. Das geht m. E. nur durch ein Familiengerichtsverfahren (sonstige Familiensache) oder eben ein Strafverfahren nac §170 StGB.
Das ist richtig. Es gibt keinen Automatismus, der Unterhaltsschulden von der Restschuldbefreiung ausnimmt.
Der Unterhaltsgläubiger muß dem Unterhaltschuldner den Vorsatz der Nichtzahlung nachweisen. Ohne zielgerichtet Aktion des
Unterhaltsgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung für den Teil der Unterhaltsschulden passiert in dieser Richtung gar nichts,
außer das die Schulden dann ganz normal zur Tabelle angemeldet werden und dann auch unter die Restschuldbefreiung fallen.
den Vorsatz der Nichtzahlung nachweisen: keine ausreichenden Erwerbsbemühungen etc.. Das geht m. E. nur durch ein Familiengerichtsverfahren (sonstige Familiensache) oder eben ein Strafverfahren nac §170 StGB.
(01-12-2021, 13:08)p__ schrieb: Dafür gehört eigentlich ein Berufsverbot wegen erwiesener Unfähigkeit ausgesprochen.
Das ist richtig. Es gibt keinen Automatismus, der Unterhaltsschulden von der Restschuldbefreiung ausnimmt.
Der Unterhaltsgläubiger muß dem Unterhaltschuldner den Vorsatz der Nichtzahlung nachweisen. Ohne zielgerichtet Aktion des
Unterhaltsgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung für den Teil der Unterhaltsschulden passiert in dieser Richtung gar nichts,
außer das die Schulden dann ganz normal zur Tabelle angemeldet werden und dann auch unter die Restschuldbefreiung fallen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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