01-12-2021, 18:34
Das mit der Beweislast ist so eine Sache. Die Standardeinwendung macht das Jugendamt meistens einfach so und als "Beweis" bringen sie das Verzeichnis des (zu wenig oder nicht) gezahlten Unterhalts, aus dem die Schulden hervorgehen und derlei gewichtsfreie Papiere.
Der Gläubiger hätte die Beweislast, wenn es dann ausreichen würde, wenn der Schuldner einfach nichts sagt. Denn aus Schuldverzeichnissen und Behauptungen lässt sich keine Pflichtwidrigkeit ableiten.
Leider läuft das dann anders. Da kommt, wie im Familienrecht üblich, die sogenannte sekundäre Beweislast zum tragen, das ist der übliche Juristentrick um etwas ins Gegenteil zu verkehren unter Wahrung eines korrekten Anscheins. Der Schuldner wird also um Stellungnahme gebeten. Es ist dann doch der Schuldner, der dann Klimmzüge machen muss, der seinerseits alte Einkommensunterlagen parat haben muss, Nachweise seiner finanzielle Impotenz.
Der Gläubiger hätte die Beweislast, wenn es dann ausreichen würde, wenn der Schuldner einfach nichts sagt. Denn aus Schuldverzeichnissen und Behauptungen lässt sich keine Pflichtwidrigkeit ableiten.
Leider läuft das dann anders. Da kommt, wie im Familienrecht üblich, die sogenannte sekundäre Beweislast zum tragen, das ist der übliche Juristentrick um etwas ins Gegenteil zu verkehren unter Wahrung eines korrekten Anscheins. Der Schuldner wird also um Stellungnahme gebeten. Es ist dann doch der Schuldner, der dann Klimmzüge machen muss, der seinerseits alte Einkommensunterlagen parat haben muss, Nachweise seiner finanzielle Impotenz.