02-02-2022, 10:25
Wenn die Adresse im EU-Ausland bekannt war, war sie oder bei übergegangenen Forderungen die Behörde nicht daran gehindert, den Unterhalt geltend zu machen. Damit würde ich jede Zahlung für die Vergangenheit gemäss §1613 Abs. 1 BGB strikt ablehnen.
Das muss er freilich auch durchsetzen. Wenn die klagen und er geht wieder, gibts ein Versämnisurteil und Schulden sind doch plötzlich da.
Ob er der rechtliche Vater ist, hat nichts mit der Abstammung zu tun. Hat er die Vaterschaft auch rechtlich anerkannt, als sie noch zusammenwohnten? Könnte ja sein, dass die Mutter vorher gegangen ist.
Das muss er freilich auch durchsetzen. Wenn die klagen und er geht wieder, gibts ein Versämnisurteil und Schulden sind doch plötzlich da.
Ob er der rechtliche Vater ist, hat nichts mit der Abstammung zu tun. Hat er die Vaterschaft auch rechtlich anerkannt, als sie noch zusammenwohnten? Könnte ja sein, dass die Mutter vorher gegangen ist.