Zitat:. So sind titulierte Rückstände erst nach 30 Jahren verjährt. Und dann gibts noch Verwirkung, die aber im Zuge der fortschreitenden Unterhaltsmaximierungsanstrengungen so gut wie abgeschafft ist.Ich habe mehrfach gelesen, das nach drei Jahren verjaehrt bzw. der Anspruch "verwirkt" sei, wenn kein Anspruch geltend gemacht wurde bzw. keine (Zwangs)Vollstreckung angedroht wurde.
Wie beschrieben wurde 2015, ein halbes Jahr nach Einstellung der Unterhaltszahlung und der Uebergang an die UVK dieser eingefordert. ohne Vollstreckungsandrohung.
Dannach dann keinerlei Kontaktaufnahme zum Schuldner
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/...che-323722
Bis diese von der aktuellen UVK in Oktober 2020 rueckwirkend zum Juli 2020 angedroht wurde.
Es stellt sich nun die Frage ob die Forderungen von 2015 bis aktuell Februar 2019 verjährt bzw. verwirkt sind?