04-02-2022, 11:55
(04-02-2022, 11:05)p__ schrieb: Angesichts der Haltbarkeit lesbischen Partnerschaften und der Gewalthäufigkeit wirds dann nach diesem magnum opus Gesetz jedenfalls eine Handvoll Frauen geben, die die Erfahrung machen dürfen für ein Kind zu zahlen ohne sowas was damit zu tun zu haben. Eigentlich zu begrüssen, wäre da nicht das lästige Kind. Oder man zieht -schwuppdiwupp- den biologischen Vater wieder aus dem Zylinder.
Nein. In dem Fall muß die nicht betreuende Mutter zahlen. Kein gesetzlicher, sondern vertraglicher Unterhalt.
Oberlandesgericht Brandenburg (Az: 9 UF 178/20)
Zitat:„Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin gemäß § 328 BGB begründet.
1.) (Kein) Gesetzlicher Unterhaltsanspruch
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass ein gesetzliches Unterhaltsverhältnis (§§ 1601 ff. BGB i.V.m. §§ 1591 ff. BGB) zwischen den hier Beteiligten nicht besteht. Denn die Antragsgegnerin ist weder die Mutter der Antragstellerin gem. § 1591 BGB noch ihr Vater gem. § 1592 BGB noch kommt ein anderweitiges gesetzliches Co-Mutterschaftsverhältnis analog §§ 1591 ff. BGB in Betracht.
2.) Vertraglicher Unterhaltsanspruch
Jedoch folgt aus den Regelungen des § 328 BGB (i.V.m. den §§ 1601 ff. BGB), dass die Antragstellerin aufgrund eines zwischen ihrer Mutter und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter unterhaltsrechtlich berechtigt ist.“
Quelle: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuel...tnerschaft
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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