(06-02-2022, 14:26)Nappo schrieb: Ich kenne nicht einen Fall (!) in dem eine Verwirkung überhaupt erst stichhaltig in den Ring geworfen wurde. Der BGH hat die Verwirkung so vom Tisch gefegt, dass nicht einmal das sprichwörtliche Kamel durch das Nadelöhr kommt
Hab ich gemerkt.............................
(05-02-2022, 12:19)IPAD3000 schrieb: Richtig, das betrifft die Verwirkung, wenn diese denn festgestellt wurde. Dann kann Kind die Mutti in Regress nehmen, was theoretisch auch fürs JA gelten müsste, zumindest wenn eine Beistandschaft eingerichtet wurde.
Hat keinen interessiert. Im Gegenteil hätte ICH aktiv mitteilen müssen, das es bei mir jetzt wieder was zu Pfänden gibt. Die Beistandschaft tätig werden? Ach wo denn?....................
(05-02-2022, 04:14)IPAD3000 schrieb: Die Logik in der Verjährung ist die, dass in D regelmässig Forderungen erst nach drei Jahren verjähren und das jeweils zum Ende des dritten Jahres nach Forderungsentstehung, heißt 31.12. Eine Ausnahme gibt es, und zwar bei Unterhaltsschulden. Dazu gleich mehr.
Nun ist das Kinde ja erst mit 18 voll geschäftsfähig. Somit kann und darf dieses nach Auffassung der Justiz nicht dafür „bestraft“ werden, wenn JA oder Mutti es versäumen, Forderungen innerhalb der Verjährungsfristen geltend zu machen. Deshalb geht die Justiz davon aus, dass erst mit Volljährigkeit die Verjährungsfristen zu Laufen beginnen, plus 3 Jahre, also bis zum 21. Lebensjahr. Und hier gilt tatsächlich das Datum des 21. Geburtstags, eben nicht das folgende Jahresende.
Wenn es jedoch um titulierten Unterhalt geht, ist die Forderung rechtssicher und vollstreckbar festgestellt worden, nun kommt das Kind in den Genuss der 30jährigen Verjährungsfrist. Die 3jährige gilt für eben nicht per Titulierung bereits zementierte Forderungen. Aber was kaum jemand weiß, die Zinsen welche auflaufen, verjähren wiederum nach drei Jahren, wenn denn keine Vollstreckungsversuche unternommen wurden. Ansonsten beginnt die 3jährige bezogen auf die Zinsen mit jedem Vollstreckungsversuch neu an zu Laufen. Wobei auch hier die Zinsverjährungszeit erst mit Volljährigkeit zu laufen beginnt, eben wegen der vorher fehlenden Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen Gläubigers.
Bei den Forderungen der UVK kommt es darauf an, ob diese einen/den Titel erwirkt haben. Fall nicht, greift dort grundsätzlich immer -mangels wirksamen Forderungsübergang, dafür bedarf es mit dem gesetzl. Vertreters des Kindes (i.d.R.) nämlich eines ebenfalls wirksamen Rückübertragungsvertrages, der oft aber gar nicht vorliegt und auch dann nicht unbedingt wirksam ist- die 3-jährige Verjährungsfrist, Verjährungshemmung tritt nicht ein.