14-03-2022, 12:13
(14-03-2022, 11:50)Dampflok schrieb: Echt? Kein Erwerbstätigenbonus, obwohl so in den Unterhaltsleitlinien beschrieben?
Das BGH-Urteil hat das ziemlich eindeutig ausgeschlossen. Ich zitiere die betreffende Passage, in der es um den Betreuungsunterhalt nach §1615l BGB geht:
Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin dagegen geltend, das Einkommen des S. sei auch um einen Erwerbstätigenbonus von 10 % zu bereinigen. Diese Rüge verkennt, dass der Abzug eines solchen Bonus maßgeblich der Bedarfsbemessung dient und zur Folge hat, dass dem Erwerbstätigen als Bedarf eine höhere Quote des zur Verfügung stehenden Einkommens zugebilligt wird. Da sich der Bedarf der Klägerin aber nicht aus dem Einkommen des S. ableitet, hat im vorliegenden Fall ein derartiger Abzug nicht zu erfolgen.
Nachmal anders formuliert: Beim Betreuungsunterhalt geht es nur nach dem Bedarf der Mutter und der bemisst sich nicht nach deinem Einkommen (im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt), sondern nach ihrem Einkommen vor der Geburt. Damit ist auch ein Erwerbstätigenbonus hinfällig.
Eine Korrektur dieser hinterfotzigen Rechtssprechung halte ich für aussichtslos. Da müsste man vermutlich ganz rauf bis zum verletzten Gleichheitsgrundsatz und dem BVerfG, aber die werden so etwas gar nicht entscheiden wollen, das wird teuer bereits auf OLG-Ebene abgebügelt.
(14-03-2022, 11:50)Dampflok schrieb: Meint Ihr ich sollte die Forderung mit einem Anwalt abwehren oder selbst auf diese dumm-dreiste Forderung antworten?
Die Frage wird dir aus der Hand genommen, es sieht danach aus als würde die Gegenseite nach deiner Entgegung klagen und dann ist ein Anwalt Pflicht. Ich würde also erst mal ohne Anwalt antworten, aber mich schon nach einem Anwalt umsehen und mich auf eine Klage vorbereiten.