19-04-2022, 20:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-04-2022, 20:51 von egal-ist-88.)
Mit Verlaub, hier wird/wurde einiges an Unsinn geschrieben...
Es geht in dem zugestellten Schreiben nicht um die Zahlung/Titulierung von Mindestunterhalt!
Für das Kind werden Leistungen nach dem UhVorschG gezahlt, was bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch vom Vater auf das entsprechende Bundesland (NRW wenn Mutter und Kind noch in Krefeld wohnen) übergegangen ist - und dieses Bundesland nun Rückgriff nehmen möchte!
Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich (ausschließlich) im UhVorschG, nicht -wie bei Unterhalt- im BGB!
Auf das Schreiben wie folgt antworten:
1. Die Auskunft über Einkommen verweigern wenn entweder keine Rechtsgrundlage oder eine Rechtsgrundlage außerhalb das UhVorschG angegeben ist (z.B. §1605 BGB... trifft hier nicht zu, weil die Unterhaltsvorschusskasse nicht berechtigt ist die Rechtsvertretung des Verwandten in gerade Linie zu übernehmen - das darf wenn nur die Beistandschaft).
Wenn als Rechtsgrundlage das UhVorschG genannt ist, auskunft erteilen, allerdings in möglichst knappen Rahmen (z.b. nur die aktuellste Lohnabrechnung).
2. Die Rückzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschusses verweigern mit Verweis auf §7 Abs. 2 UhVorschG.
Ob die Mutter Adressen kannte oder nicht kannte, falsch angegeben hat oder nicht, ist vollkommen irrelevant.
Die Rechtswahrungsanzeige hat ein Zustellungsdatum, dies ist der früheste Zeitpunkt ab dem Rückzahlungen verlangt werden können!
3. Die Rückzahlung des laufenden (also ab dem Monat ab dem das Schreiben zugestellt wurde) Vorschusses bestätigen und gleichzeitig den entsprechenden Betrag (müssten 236€ bei einem 10-jährigem Kind sein) auf das im Schreiben genannte Konto überweisen.
Je nach Familiensituation könnte man statt dem dritten Punkt auch folgendes geltend machen, wenn denn entsprechende Verwandte (das können z.B. auch die Großeltern mütterlicher Seite oder sogar die Mutter selber sein!) vorhanden sind:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...52636.html
Es geht in dem zugestellten Schreiben nicht um die Zahlung/Titulierung von Mindestunterhalt!
Für das Kind werden Leistungen nach dem UhVorschG gezahlt, was bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch vom Vater auf das entsprechende Bundesland (NRW wenn Mutter und Kind noch in Krefeld wohnen) übergegangen ist - und dieses Bundesland nun Rückgriff nehmen möchte!
Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich (ausschließlich) im UhVorschG, nicht -wie bei Unterhalt- im BGB!
Auf das Schreiben wie folgt antworten:
1. Die Auskunft über Einkommen verweigern wenn entweder keine Rechtsgrundlage oder eine Rechtsgrundlage außerhalb das UhVorschG angegeben ist (z.B. §1605 BGB... trifft hier nicht zu, weil die Unterhaltsvorschusskasse nicht berechtigt ist die Rechtsvertretung des Verwandten in gerade Linie zu übernehmen - das darf wenn nur die Beistandschaft).
Wenn als Rechtsgrundlage das UhVorschG genannt ist, auskunft erteilen, allerdings in möglichst knappen Rahmen (z.b. nur die aktuellste Lohnabrechnung).
2. Die Rückzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschusses verweigern mit Verweis auf §7 Abs. 2 UhVorschG.
Ob die Mutter Adressen kannte oder nicht kannte, falsch angegeben hat oder nicht, ist vollkommen irrelevant.
Die Rechtswahrungsanzeige hat ein Zustellungsdatum, dies ist der früheste Zeitpunkt ab dem Rückzahlungen verlangt werden können!
3. Die Rückzahlung des laufenden (also ab dem Monat ab dem das Schreiben zugestellt wurde) Vorschusses bestätigen und gleichzeitig den entsprechenden Betrag (müssten 236€ bei einem 10-jährigem Kind sein) auf das im Schreiben genannte Konto überweisen.
Je nach Familiensituation könnte man statt dem dritten Punkt auch folgendes geltend machen, wenn denn entsprechende Verwandte (das können z.B. auch die Großeltern mütterlicher Seite oder sogar die Mutter selber sein!) vorhanden sind:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...52636.html