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Verjährung und Verjährtes erneut mit neuer Verjährungsfrist?
#2
§ 203 BGB: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Insofern installiert man keinen neuen Verjährungszeitpunkt, sondern die Verjährung ist lediglich für den Zeitraum der Verhandlungen gehemmt.
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Verjährtes erneut mit neuer Verjährungsfrist? - von Nappo - 24-04-2022, 21:46
UVK die nächste - von Gast1969 - 24-05-2022, 16:28
(Fast) Geschafft! UVK verjährt - von Gast1969 - 09-10-2022, 00:55

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