25-04-2022, 07:35
(24-04-2022, 21:46)Nappo schrieb: § 203 BGB: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Insofern installiert man keinen neuen Verjährungszeitpunkt, sondern die Verjährung ist lediglich für den Zeitraum der Verhandlungen gehemmt.
Das hab ich schon verstanden. Danke!
Aber: hier handelt es sich ja um Forderungen die (ggf und hoffentlich) schon lange Jahre verjährt SIND! Was soll da jetzt durch "Verhandlungen" noch gehemmt werden?