(25-04-2022, 09:50)p__ schrieb: Hier tut sich ein komplexes Szenario auf mit zu vielen unbekannten Elementen. Unmöglich, das im Forum zu klären. Es ist ja noch schlimmer, so könnte nicht nur Hemmung, sondern sogar Neubeginn der Verjährung eingetreten sein. Sieh dir mal die §§ 203 - 213 BGB an, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung. Es ist nicht einmal auszuschliessen, dass ein Neubeginn eingetreten ist oder eben vom Gericht erkannt wird.
Naja, das versuchen die jetzt, klar.
Aber das wär ja echt der Hammer: erst lassen die widerrechtlich (ohne gültigen Rückübertragungsvertrag) per Beistandschaft ihre Ansprüche titulieren, ich werd fast seit 2 Jahrzehnten permanent erheblich zur Rückzahlung deren Forderungen gedrängt und genötigt - über die Beistandschaft, mir wird das alles als rechtlich korrekt und "verjährt in 30 Jahren" untergejubelt, ich werd deswegen ebenfalls widerrechtlich (da mangelnder Rückübertragungsvertrag) gepfändet bis zum geht nicht mehr - von der Beistandschaft für die UVK. Und dann erfahr ich das deswegen da normal aber die 3-jährige Verjährungsfrist greift, weswegen deren Ansprüche halt schon theoretisch seit Jahren verjährt wären................................und dann kommt man mir mit nem Neubeginn der Verjährung/Hemmung um die Ecke, nachdem man mich fast 2 Jahrzehnte getäuscht und verarscht hat.
In welchem Bananenstaat leb ich eigentlich?
P.S.: meine Anwältin hat nun doch noch in unserer Stellungnahme erwähnt, das "Vergleichsverhandlungen zwar zu einer Verjährungshemmung führen können, dies allerdings voraussetzt, das eine Verjährung noch nicht eingetreten ist (wie ihrer Meinung nach in meinem Falle halt schon seit Jahren)". Man (ich) darf gespannt sein.......................