14-05-2022, 23:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-05-2022, 23:31 von Kapitalist.)
(14-05-2022, 22:58)Gautama schrieb: Muss nur noch zur Klage angenommen werden das Ganze, mh? Ich glaube, die anderen Tipps sind da schon iwie zielführender. Bitte - bin kein Verfassungsrechtler. Kann mir DAS aber nur schwer vorstellen
Vorerst geht es nicht um die Klage, sondern um VKH-Antrag. Zu dem Antrag gehört auch beschreibung des Sachverhalts.
(14-05-2022, 13:56)Samenwahl schrieb: [quote="NoNas" pid='211723' dateline='1650651659']
und bald ist die Sache gelaufen
Gab es schon Überprüfung nach § 302 InsO Ausgenommene Forderungen?
Ich habe gelesen, das es solch Fälle gab, dass nach der Wollverhaltensperiode die Leute erfahren, dass "das war nichts" keine Restschuldbefreiung.
Denn bei Überprüfung nach § 302 InsO Ausgenommene Forderungen wird erklärt: Sie haben nich plausibel erklärt, warum Sie damals nicht ausreichend gekümmert haben, um mehr zu verdienen.