17-05-2022, 17:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-05-2022, 17:56 von Kapitalist.)
(17-05-2022, 17:25)NoNas schrieb: muss ich den rest dann nachzahlen?
Bin nicht ganz sicher. § 1613 BGB regelt den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit. Es kann sein dass sie später auch Gründe nach § 1613 (2) Satz 2 vortragen wird.
Falls in deinem Titen ein dynamischer Betrag (in %) steht, dann spielt das so wie so keine Rolle - die Forderungen der KM sind damit automatisch angepasst.