(14-05-2022, 23:17)Kapitalist schrieb:(14-05-2022, 22:58)Gautama schrieb: Muss nur noch zur Klage angenommen werden das Ganze, mh? Ich glaube, die anderen Tipps sind da schon iwie zielführender. Bitte - bin kein Verfassungsrechtler. Kann mir DAS aber nur schwer vorstellen
Vorerst geht es nicht um die Klage, sondern um VKH-Antrag. Zu dem Antrag gehört auch beschreibung des Sachverhalts.
(14-05-2022, 13:56)Samenwahl schrieb: [quote="NoNas" pid='211723' dateline='1650651659']
und bald ist die Sache gelaufen
Gab es schon Überprüfung nach § 302 InsO Ausgenommene Forderungen?
Ich habe gelesen, das es solch Fälle gab, dass nach der Wollverhaltensperiode die Leute erfahren, dass "das war nichts" keine Restschuldbefreiung.
Denn bei Überprüfung nach § 302 InsO Ausgenommene Forderungen wird erklärt: Sie haben nich plausibel erklärt, warum Sie damals nicht ausreichend gekümmert haben, um mehr zu verdienen.
Nein, man hat sich schriftlich geäußert über mehrere Seiten, daß es wohl zu weiteren Forderungen kommt, außer jenen, die unter die Insolvenz fallen. Ich lehne die Forderungen kategorisch ab und verweise auf das Einkommen und Vermögen der KM und dessen Prüfung. Tenor: Ich bin nicht Unterhaltspflichtig vielmehr ist die KM Barunterhaltspflichtig geworden. Nun ist wieder Funkstille, mal sehen was nach der Insolvenz passiert?
Zur Arbeit zwingen können sie mich nicht, vor Gericht ziehen sie nicht, Titel haben sie nicht? so what?