16-06-2022, 08:45
Zitat Fachbereich Jugend u. Familie (alles außer Väter) einer norddeutschen Kreisverwaltung vom Juni 2022:
Nach Artikel 3 des Steuerentlastungsgesetzes vom 23.05.2022 (BGB. I S. 749) zur Änderung von § 6 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird dem Kindergeldberechtigten für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100,-€ gezahlt.
Dieser mindert gemäß § 1612b BGB hälftig den Bedarf des Kindes.
Fazit:
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann daher im Juli 2022 den Unterhaltsbetrag um 50,-€ kürzen.
Soweit er den Unterhalt ungekürzt weiterzahlt, erfolgt eine Anrechnung auf den Rückstand.
Wenn kein Rückstand besteht, wird die Zahlung als freiwillige zusätzliche Leistung gewertet.
Wird der Unterhalt im Rahmen einer Pfändung eingezogen, erfolgt auch eine Information an den Drittschuldner.
Nach Artikel 3 des Steuerentlastungsgesetzes vom 23.05.2022 (BGB. I S. 749) zur Änderung von § 6 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird dem Kindergeldberechtigten für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100,-€ gezahlt.
Dieser mindert gemäß § 1612b BGB hälftig den Bedarf des Kindes.
Fazit:
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann daher im Juli 2022 den Unterhaltsbetrag um 50,-€ kürzen.
Soweit er den Unterhalt ungekürzt weiterzahlt, erfolgt eine Anrechnung auf den Rückstand.
Wenn kein Rückstand besteht, wird die Zahlung als freiwillige zusätzliche Leistung gewertet.
Wird der Unterhalt im Rahmen einer Pfändung eingezogen, erfolgt auch eine Information an den Drittschuldner.