13-07-2022, 11:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-07-2022, 11:24 von Kaymueller.)
(12-07-2022, 15:56)p__ schrieb: Ich vermute, das lief etwas anders. Im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltspflicht und auch wenn der Beklagte nachweisbar krank ist sofern er überhaupt geladen war, muss der Anwalt kommen. Das wurde ganz offensichtlich versäumt. Denn wenn der Beklagte geladen war, wird der Anwalt ein Versäumnisurteil blockieren, denn den Beklagten trifft kein Verschulden hinsichtlich der Säumnis.
Der Titel ist unbefristet, wenn keine Befristung drinsteht.
Das lief alles richtig, der bekannte hatte noch keinen Anwalt ,nur ein Beratungsgespräch wegen taktik. (verzögerung bis kind 18)
Es geht erstmal im endefekt nur darum, Bei der freiwilliger Tittelerstellung 100% befristet bis zum 18 Lebensjahr vor zwei jahren.
Jugendamt klagt auf 110% und unbefristetten Tittel.
Versäumnisurteil bezieht sich auf den vorhandenen Tittel , erhöhung auf 110%. Kein Wort im Urteil was die befristung betrifft.
Ist damit der Tittel weiterhin befristet oder durch das Urteil auf 110% zu einem unbefristetten geworden.