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Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen
#70
Zivilrecht, die Kosten zahlt der Unterlegene. Nur die aussichtsreichsten Dinge zu beantragen ist essentiell. Sonst sagt der Richter, du missbrauchst das Gericht für deinen Privatkrieg.

Zuständig für die Festlegung des Streitwertes ist das Gericht. Es hat dabei die Vorschriften des GKG zu beachten. Nach § 52 Abs. (1) GKG ist der Streitwert aus dem Antrag des Klägers zu bestimmen. Die Gegenseite und du kann auch beantragen, ihn zu berichtigen. Aber du kannst den nicht einfach selber festsetzen.
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RE: Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen - von p__ - 09-09-2022, 15:52

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