27-09-2022, 15:37
Just heute in der Post:
Hinweis auf die Bearbeitung des Widerspruchs und ob man den vor folgendem Hintergrund nicht zurück nehmen möchte:
§ 48 SGB I - Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
"Bereits die Bezeichnung "Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht" ist gesetzlich vorgeschrieben und kann von der Agentur für Arbeit nicht geändert werden. Die Formulierung darf aber hier nicht mit einer evtl. strafrechtlichen Feststellung gleichgestellt werden. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I liegt dann vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann. Auf die Gründe, weshalb der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird, kommt es im Wesentlichen nicht an.
Alles schön und gut. Dem Grude nach könnte ich z.B. dem Insolvenzgericht vorlegen, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt der Gewährung von ALG 1 nach kam und weiterhin - siehe oben - dem Jugendamt auch während des Bezugs von ALG 1 mitgeteilt wurde, dass er den Mindestunterhalt zahlen würde aber:
Die Begründung bzw. die Anwendung von § 49 SGB I sagt ja aus: "....wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt." Und das war ja nicht so. Er ist ihr ja nachgekommen und das JA hat eben einfach den Abzweigungsantrag gestellt.
Sehe ich das Alles also einfach zu eng?
Hinweis auf die Bearbeitung des Widerspruchs und ob man den vor folgendem Hintergrund nicht zurück nehmen möchte:
§ 48 SGB I - Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
"Bereits die Bezeichnung "Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht" ist gesetzlich vorgeschrieben und kann von der Agentur für Arbeit nicht geändert werden. Die Formulierung darf aber hier nicht mit einer evtl. strafrechtlichen Feststellung gleichgestellt werden. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I liegt dann vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann. Auf die Gründe, weshalb der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird, kommt es im Wesentlichen nicht an.
Alles schön und gut. Dem Grude nach könnte ich z.B. dem Insolvenzgericht vorlegen, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt der Gewährung von ALG 1 nach kam und weiterhin - siehe oben - dem Jugendamt auch während des Bezugs von ALG 1 mitgeteilt wurde, dass er den Mindestunterhalt zahlen würde aber:
Die Begründung bzw. die Anwendung von § 49 SGB I sagt ja aus: "....wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt." Und das war ja nicht so. Er ist ihr ja nachgekommen und das JA hat eben einfach den Abzweigungsantrag gestellt.
Sehe ich das Alles also einfach zu eng?