27-09-2022, 16:24
Das ist ja der Punkt. §1603 BGB sagt: "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."
Der "Kunde" hat keine Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, weil er gemäss "1603 BGB überhaupt nur dann unterhaltspflichtig ist, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das hat mit § 48 SGB I nichts zu tun. Darin wird überhaupt nichts anders definiert. Dort steht: "Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt."
Und nochmal: Er hat gar keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Diese automatisch anzunehmen ist Rechtsbruch. ich würde also etwas tiefer ansetzen und feststellen, dass das BGB keine Unterhaltspflicht für seine Situation ausspricht und somit auch ein Berufen auf § 48 SGB I keine anderslautenden Annahmen auslöst.
Zitat: Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I liegt dann vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann. Auf die Gründe, weshalb der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird, kommt es im Wesentlichen nicht an.
Der "Kunde" hat keine Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, weil er gemäss "1603 BGB überhaupt nur dann unterhaltspflichtig ist, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das hat mit § 48 SGB I nichts zu tun. Darin wird überhaupt nichts anders definiert. Dort steht: "Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt."
Und nochmal: Er hat gar keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Diese automatisch anzunehmen ist Rechtsbruch. ich würde also etwas tiefer ansetzen und feststellen, dass das BGB keine Unterhaltspflicht für seine Situation ausspricht und somit auch ein Berufen auf § 48 SGB I keine anderslautenden Annahmen auslöst.