28-09-2022, 10:48
Ich meinte Unterhalt an die Ex. Ehegattenunterhalt. Es herrscht das Loyalitätsprinzip.
Die Loyalitätsbindung zwischen Ehegatten nimmt ab der Trennung bis hin zur Scheidung ab. Ab der Scheidung stellt der Gesetzgeber zwar den Grundsatz der Eigenverantwortung des (Ex-)Ehegatten in den Vordergrund (§ 1569 BGB) und das Band der nachehelichen Solidarität zwischen geschiedenen Ehegatten wird etwas schwächer, aber nicht durchtrennt.
Die Loyalitätsbindung zwischen Ehegatten nimmt ab der Trennung bis hin zur Scheidung ab. Ab der Scheidung stellt der Gesetzgeber zwar den Grundsatz der Eigenverantwortung des (Ex-)Ehegatten in den Vordergrund (§ 1569 BGB) und das Band der nachehelichen Solidarität zwischen geschiedenen Ehegatten wird etwas schwächer, aber nicht durchtrennt.