30-09-2022, 08:59
(29-09-2022, 17:25)Nappo schrieb: @p: Ich habe da jetzt noch eine Verständnisfrage, wegen Deiner Formulierung: Du schreibst, "...dass das BGB keine Unterhaltspflicht für seine Situation ausspricht."
Einerseits habe ich das verstanden. Logisch: 1603 BGB....
Leistungsunfähig war er ja nicht. Gezahlt hat er auch immer. Dann muss ich doch ableiten, dass der ganze § 48 SGB I "Unfug" ist?
Also, wenn du schon dabei bist. Der §48 SGB I ist eine "Kann" Regelung. Der SB muß von seinem Ermessen Gebrauch machen. Indem er einfach den Teil vom ALGI abzweigt und an das JA weiterleitet, kommt er einfach der Aufforderung vom JA nach. Der Sachbearbeiter muß sein Ermessen begründen. Davon habe ich hier bis jetzt nichts gelesen.
Im §48 heißt es:
Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Nappo, ich würde denen richtig den Boppes aufreissen. Wieso ist denn die Abzweigung und die Summe nicht strittig? Wenn er doch laufend seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, dann gibt es da auch nix für Rückstände abzuzweigen. Wenn er gerade nicht leistungsfähig ist, dann auch nicht für den lfd. Unterhalt. Da würde ich gegen den Grundsicherungsträger durch die Instanzen gehen. Kostet bis zum Landessozialgericht auch nix, weil man dafür keinen Anwalt braucht.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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