30-09-2022, 10:09
ja, schau mal, der Witz ist da der (s. 1. Posting) dass es damit anfing, dass der Vater sagte, er zahle den Mindestunterhalt. der hat jetzt gerade mal ein einigermaßen "gutes" Verhältnis zur Ex, so dass er regelmäßig den Sohn sieht, die Übergaben klappen und mit etwas Hilfe und von mir begleitetem Schriftverkehr zwischen den seinerzeit eingeschalteten Anwälten, waren diese recht vernünftig im Ton und es kam zu keinem Verfahren i.S. Umgang. Beim Unterhalt einigte man sich auf 100% DD (da war der Vater noch in Arbeit) und gut war´s.
Wohl weil die Ex weitere Kosten und Arbeit scheute, richtete sie dann aber eine Beistandschaft ein. Das JA fragte erneut nach einer Auskunft. Ich gab dem JA zu bedenken, die Mutter solle sich entscheiden, was sie nun will. Beistand oder Anwalt. Jedenfalls würde ich nicht ständig die gleichen Unterlagen versenden. Auskunft sei gegeben. Unterhalt fließt. Alles gut. 100% unstrittig. Unterhalt fließt.
Die nunmehr eingetretene Arbeitslosigkeit ist dem JA bekannt. Genauso wie die Zusage (schriftlich!), dass der Vater weiterhin seine 100% zahle. Auch dann, wenn er eigentlich durch die Arbeitslosigkeit Mangelfall. sei. Einen Titel gibt es nicht. Das konnte ich bislang verhindern. Der Rest war der Wunsch des Vaters.
Dann plötzlich der Abzweigungsantrag des JA an die Agentur für Arbeit, trotz der Zusage, den Unterhalt lt. DD zu zahlen. Nun ist die Abzweigung (bis hin zum SB von 960 €) geringer als 100% DD. Also habe ich zum Vater gesagt: Nun gut. Pech gehabt JA. Dann bekommt ihr eben nur den Abzweigungsbetrag. Vater hat also Geld "gespart".
was mich stört, und deshalb werde ich definitiv da dran bleiben ist, dass § 48 SGB I von Unterhaltspflichtverletzung spricht. Die liegt nicht vor und auch dann nicht, wenn die Agentur für Arbeit davon redet, "dies dürfe nicht mit einer strafrechtlichen Festsetzung gleichgestellt werden und im Sinne des § 48 SGB I läge diese vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann."
Nach 1603 kann er das auch nicht vollumfänglich ohne seinen SB zu unterschreiten, aber er hat ja gezahlt! Er ist also der Zahlung von Unterhalt nachgekommen.
Wohl weil die Ex weitere Kosten und Arbeit scheute, richtete sie dann aber eine Beistandschaft ein. Das JA fragte erneut nach einer Auskunft. Ich gab dem JA zu bedenken, die Mutter solle sich entscheiden, was sie nun will. Beistand oder Anwalt. Jedenfalls würde ich nicht ständig die gleichen Unterlagen versenden. Auskunft sei gegeben. Unterhalt fließt. Alles gut. 100% unstrittig. Unterhalt fließt.
Die nunmehr eingetretene Arbeitslosigkeit ist dem JA bekannt. Genauso wie die Zusage (schriftlich!), dass der Vater weiterhin seine 100% zahle. Auch dann, wenn er eigentlich durch die Arbeitslosigkeit Mangelfall. sei. Einen Titel gibt es nicht. Das konnte ich bislang verhindern. Der Rest war der Wunsch des Vaters.
Dann plötzlich der Abzweigungsantrag des JA an die Agentur für Arbeit, trotz der Zusage, den Unterhalt lt. DD zu zahlen. Nun ist die Abzweigung (bis hin zum SB von 960 €) geringer als 100% DD. Also habe ich zum Vater gesagt: Nun gut. Pech gehabt JA. Dann bekommt ihr eben nur den Abzweigungsbetrag. Vater hat also Geld "gespart".
was mich stört, und deshalb werde ich definitiv da dran bleiben ist, dass § 48 SGB I von Unterhaltspflichtverletzung spricht. Die liegt nicht vor und auch dann nicht, wenn die Agentur für Arbeit davon redet, "dies dürfe nicht mit einer strafrechtlichen Festsetzung gleichgestellt werden und im Sinne des § 48 SGB I läge diese vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann."
Nach 1603 kann er das auch nicht vollumfänglich ohne seinen SB zu unterschreiten, aber er hat ja gezahlt! Er ist also der Zahlung von Unterhalt nachgekommen.