03-10-2022, 09:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-10-2022, 09:24 von NurErzeuger.)
ALG1 gilt bei ALG2 als Einkommen und kann um die Höhe des Unterhaltsbetrages "bereinigt" werden, Rest abzüglich von 30 Euro dann aufstocken. Selbstbehalt liegt bei Arbeitslosigkeit bei 960 Euro. Das Bürgergeld beträgt in Zukunft über 500 Euro und in den ersten 2 Jahren ist die Höhe der Miete erstmal egal, schlussendlich könnte sich also durchaus ein ALG2-Anspruch ergeben. Nicht zuletzt ist natürlich auch die Höhe der Miete, etwaige weitere Haushaltsmitglieder, weitere Unterhaltspflichten, etc. zu berücksichtigen. Meines Wissens genügt es für das Jobcenter, wenn der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird, eine Titulierung ist nicht zwingend erforderlich. Apropos Unterhaltspflichtverletzung: Ich würde mich nicht drauf verlassen, nur weil die ARGE jetzt bei Berücksichtigung des Selbstbehalts auf weniger Unterhalt kommt, dass dies trotz Nichtbestehen eines Titels schützt. Dass die ARGE in ihren Schreiben von Unterhaltspflichtverletzung spricht, ist natürlich Wahnsinn und muss erst von einem Gericht festgestellt werden.