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Sozialrecht: Weiterbildung und Unterhalt bei ALG II
#5
Das Jobcenter bezahlt keinen Unterhalt. Auch ein sogenannter Aufstocker muss hinreichend Einkommen erwirtschaften, um davon den Kindesunterhalt bezahlen zu können. Wenn dann der Rest des Einkommens nach Abzug des Unterhalts nicht zum Leben reicht, kann man auf Antrag vom Jobcenter soviel Geld bekommen, bis der sozialrechtliche Bedarf gedeckt ist. ALG1 gilt im Übrigen als Einkommen. 

Im Falle einer Umschulung wird ALG1 bis zum Ende der Maßnahme weitergezahlt, auch wenn der Anspruch zeitlich bereits aufgebraucht wäre.
Somit wäre halt dein Vorteil gewesen, insofern Du die Umschulung im ALG1-Bezug gemacht hättest, dass ALG1 wie Einkommen gerechnet wird, wovon Du dann wieder den Unterhalt abziehen und den Rest aufstocken hättest können.
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RE: Sozialrecht: Weiterbildung und Unterhalt bei ALG II - von NurErzeuger - 26-10-2022, 21:52

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