28-11-2022, 17:53
Teilzeit der Ex ist angreifbar, da eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Wenn, wenn, wenn. Besondere Arbeitszeiten Ex, besondere Betreuungsbedürftigkeit, besonderer Weg zum Kindergarten, wenn sie sonst nichts vorgetragen hat.
Es gibt da mehrere offene Punkte. Unterstellt wird dir z.B., wieder selbständig arbeiten zu können, aber es steht nirgends was du als Selbständiger eigentlich verdient hast. Wenn überhaupt fiktives Einkommen, dann auf dieser Grundlage, denn die befristetete Tätigkeit war keinesfalls eheprägend.
Die Unterstellung, geplant zu haben dich einer Unterhaltverpflichtung zu entziehen ist ebenfalls angreifbar. Du darfst jederzeit auswandern und ein Entziehungsvorwurf generiert keine Ansprüche.
Es gibt da mehrere offene Punkte. Unterstellt wird dir z.B., wieder selbständig arbeiten zu können, aber es steht nirgends was du als Selbständiger eigentlich verdient hast. Wenn überhaupt fiktives Einkommen, dann auf dieser Grundlage, denn die befristetete Tätigkeit war keinesfalls eheprägend.
Die Unterstellung, geplant zu haben dich einer Unterhaltverpflichtung zu entziehen ist ebenfalls angreifbar. Du darfst jederzeit auswandern und ein Entziehungsvorwurf generiert keine Ansprüche.