Ich habe doch gesagt, der Beschluss ist komisch.
Ich habe immer den Mindestunterhalt bezahlt, meine Tochter besucht soweit es die Ex zugelassen hat. Es ist sehr teuer von Türkei nach Deutschland, dann 250 km zu der Ex - Kinde abholen - 250 km zurück X2 = 1000 km mit dem Auto - Spritkosten. Die Ex wusste immer wo ich Wohne.
Als selbständiger habe ich auch 5400 Euro verdient. Da hat man aber mehr Abzugsmöglichkeiten was zu meinem Vorteil wäre. Die befristete Tätigkeit wurde nach 2 Jahren beendet, sonst hätte man mich fest anstellen müssen was zu dem Gehalt nicht geht. Als Selbständiger habe ich Anrecht auf 24% vom Brutto für die Altersvorsorge zu verwenden. Das kommt in der Berechnung nicht vor. Nur die erwähnten 5%.
Bei Dr. Jörg Schröck habe ich folgendes entdeckt:
https://www.familienrecht-ratgeber.com/d...rhalt.html
Bedarfsermittlung
bei vollständiger Hinderung an der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung
Dieser Fall ist regelmäßig gegeben, wenn das zu betreuende Kind unter drei Jahre alt ist. Hier ist anerkannt, dass keine > Erwerbsobliegenheit wegen Kinderbetreuung besteht. In solch einem Fall bestimmt sich der Bedarf an Betreuungsunterhalt vollständig nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bedarfsermittlung
bei teilweiser Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbsobliegenheit
Sobald und soweit den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit trifft und/oder dieser einer Erwerbstätigkeit - zumindest teilweise - nachgeht, richtet sich der Bedarf an Betreuungsunterhalt nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung. Bei Teilerwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung ist die Bedarfsermittlung beim nachehelichen Betreuungsunterhalt identisch mit der Bedarfsermittlung beim Betreuungsunterhalt der unverheirateten Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs.2 BGB). Der > Bedarf entsprechend dem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung wird anhand folgender Fragestellungen ermittelt:
Was könnte der betreuende Elternteil verdienen, wenn er keine Betreuung leisten müsste, sondern stattdessen eigenes Einkommen mit eigener Erwerbstätigkeit bei Vollzeittätigkeit erwirtschaften würde (= hypothetisches Einkommen ohne Erwerbshindernis)? Zum richtigen Ansatz des hypothetischen Einkommens siehe BGH vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07, Rn 17.
Was erwirtschaftet der betreuende Elternteil tatsächlich oder ist ihm trotz Betreuungsleistung an Erzielung eigener Einkünfte (aus einer Teilzeitarbeit) zumutbar?
Die Differenz aus der Vergleichsbetrachtung anhand dieser Fragestellungen ist der Bedarf an Betreuungsunterhalt (= Ausgleich der beruflichen Benachteiligung wegen Kinderbetreuung).
Achsoo noch was gravinderes:
Als der Gerichtstermin stattfand, war meine Tochter bereits in der GRUNDSCHULE. Im Beschluss steht immer noch Kindergarten. Die Schule ist etwa 150 Meter von meiner Ex entfernt. Es ist eine Ganztagsgrundschule.
Ja, deswegen zu OLG. Andere Möglichkeit habe ich ja nicht.
Ich habe immer den Mindestunterhalt bezahlt, meine Tochter besucht soweit es die Ex zugelassen hat. Es ist sehr teuer von Türkei nach Deutschland, dann 250 km zu der Ex - Kinde abholen - 250 km zurück X2 = 1000 km mit dem Auto - Spritkosten. Die Ex wusste immer wo ich Wohne.
Als selbständiger habe ich auch 5400 Euro verdient. Da hat man aber mehr Abzugsmöglichkeiten was zu meinem Vorteil wäre. Die befristete Tätigkeit wurde nach 2 Jahren beendet, sonst hätte man mich fest anstellen müssen was zu dem Gehalt nicht geht. Als Selbständiger habe ich Anrecht auf 24% vom Brutto für die Altersvorsorge zu verwenden. Das kommt in der Berechnung nicht vor. Nur die erwähnten 5%.
Bei Dr. Jörg Schröck habe ich folgendes entdeckt:
https://www.familienrecht-ratgeber.com/d...rhalt.html
Bedarfsermittlung
bei vollständiger Hinderung an der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung
Dieser Fall ist regelmäßig gegeben, wenn das zu betreuende Kind unter drei Jahre alt ist. Hier ist anerkannt, dass keine > Erwerbsobliegenheit wegen Kinderbetreuung besteht. In solch einem Fall bestimmt sich der Bedarf an Betreuungsunterhalt vollständig nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bedarfsermittlung
bei teilweiser Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbsobliegenheit
Sobald und soweit den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit trifft und/oder dieser einer Erwerbstätigkeit - zumindest teilweise - nachgeht, richtet sich der Bedarf an Betreuungsunterhalt nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung. Bei Teilerwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung ist die Bedarfsermittlung beim nachehelichen Betreuungsunterhalt identisch mit der Bedarfsermittlung beim Betreuungsunterhalt der unverheirateten Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs.2 BGB). Der > Bedarf entsprechend dem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung wird anhand folgender Fragestellungen ermittelt:
Was könnte der betreuende Elternteil verdienen, wenn er keine Betreuung leisten müsste, sondern stattdessen eigenes Einkommen mit eigener Erwerbstätigkeit bei Vollzeittätigkeit erwirtschaften würde (= hypothetisches Einkommen ohne Erwerbshindernis)? Zum richtigen Ansatz des hypothetischen Einkommens siehe BGH vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07, Rn 17.
Was erwirtschaftet der betreuende Elternteil tatsächlich oder ist ihm trotz Betreuungsleistung an Erzielung eigener Einkünfte (aus einer Teilzeitarbeit) zumutbar?
Die Differenz aus der Vergleichsbetrachtung anhand dieser Fragestellungen ist der Bedarf an Betreuungsunterhalt (= Ausgleich der beruflichen Benachteiligung wegen Kinderbetreuung).
Achsoo noch was gravinderes:
Als der Gerichtstermin stattfand, war meine Tochter bereits in der GRUNDSCHULE. Im Beschluss steht immer noch Kindergarten. Die Schule ist etwa 150 Meter von meiner Ex entfernt. Es ist eine Ganztagsgrundschule.
(28-11-2022, 17:56)wunder007 schrieb: Die haben dich leider voll über den Tisch gezogen.
Grusd
Wunder
Ja, deswegen zu OLG. Andere Möglichkeit habe ich ja nicht.