06-12-2022, 16:51
Die Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts bei häuslicher Gewalt sind da, https://www.deutscher-verein.de/de/ . Hier als PDF-Datei mit 27 Seiten: https://www.deutscher-verein.de/de/uploa...nrecht.pdf (gefördert von euren Steuergeldern über das Bundesministerium für alle ausser Männer)
Kurzfassung:
- kein gemeinsames Sorgerecht "in Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt". Dafür reicht ein "Konfliktniveau", also reicht es Ärger zu machen um dem Vater das Srogerecht zu entziehen. Dann entzogen wird es ganz geschlechtspezifisch immer dem Vater.
- ausdrücklich keine Einigung, keine Beratung, sondern Entzug.
- kein Umgang. Steht zwar schon im Gesetz (§ 1626 Abs. 3), soll aber noch kräftiger drinstehen. Der DV wünscht sich eine Guillotine, die pompt zu zuverlässig den Angeschuldigten vom Kind enthauptet.
- Gewaltausübung ist für all das irrelevant, er reicht eine "Gefahr" dazu, also die Behauptung, etwas könne passieren.
- keine Hinwirkung auf ein Einvernehmen der Beteiligten.
- Gewaltbehaupterinnen sollen den Gerichtsstand frei wählen können, somit wird ein Tourismus zu Guillotinenrichterinnen möglich.
- einschwören der gesamten Helferindustrie auf die heiligen und segensreichen Ansichten des DV.
- Väter kommen fast nicht vor. Mütter kommen vor, etwa in solchen Perlen der Empfehlungen, Hervorhebungen von mir:
"Bezogen auf betreuende Mütter wird (nicht nur) in gerichtlichen Verfahren nicht selten der Vorwurf der Beeinflussung des Kindes erhoben, wenn sie etwa den Ausschluss des Umgangs begehren. Allerdings stellt das Bestreben nach Schutz vor erneuter Gewalt und eine Ablehnung künftiger Begegnungen keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter in Form einer unzureichenden oder fehlenden Bindungstoleranz oder elterlichen Kooperationsbereitschaft dar. Ebenso stellt das kindangemessene Sprechen mit dem Kind über erlebte Gewaltvorfälle innerhalb der Familie nicht automatisch eine unzulässige Beeinflussung des Kindes dar oder kann als fehlende Bindungstoleranz oder Entfremdung des Kindes vom Vater gewertet werden. Vielmehr bestehen in diesen Konstellationen erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines gewaltausübenden Vaters, welcher durch die Gewalt auch die Stellung der Mutter als gleichberechtigten Elternteil missachtet, ihre Fürsorge für die Kinder und bei miterlebter Gewalt das Kindeswohl auch unmittelbar beeinträchtigt."
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Aber dann gut ausspucken, der Gestank ist sonst zu ekelerregend.
Kurzfassung:
- kein gemeinsames Sorgerecht "in Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt". Dafür reicht ein "Konfliktniveau", also reicht es Ärger zu machen um dem Vater das Srogerecht zu entziehen. Dann entzogen wird es ganz geschlechtspezifisch immer dem Vater.
- ausdrücklich keine Einigung, keine Beratung, sondern Entzug.
- kein Umgang. Steht zwar schon im Gesetz (§ 1626 Abs. 3), soll aber noch kräftiger drinstehen. Der DV wünscht sich eine Guillotine, die pompt zu zuverlässig den Angeschuldigten vom Kind enthauptet.
- Gewaltausübung ist für all das irrelevant, er reicht eine "Gefahr" dazu, also die Behauptung, etwas könne passieren.
- keine Hinwirkung auf ein Einvernehmen der Beteiligten.
- Gewaltbehaupterinnen sollen den Gerichtsstand frei wählen können, somit wird ein Tourismus zu Guillotinenrichterinnen möglich.
- einschwören der gesamten Helferindustrie auf die heiligen und segensreichen Ansichten des DV.
- Väter kommen fast nicht vor. Mütter kommen vor, etwa in solchen Perlen der Empfehlungen, Hervorhebungen von mir:
"Bezogen auf betreuende Mütter wird (nicht nur) in gerichtlichen Verfahren nicht selten der Vorwurf der Beeinflussung des Kindes erhoben, wenn sie etwa den Ausschluss des Umgangs begehren. Allerdings stellt das Bestreben nach Schutz vor erneuter Gewalt und eine Ablehnung künftiger Begegnungen keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter in Form einer unzureichenden oder fehlenden Bindungstoleranz oder elterlichen Kooperationsbereitschaft dar. Ebenso stellt das kindangemessene Sprechen mit dem Kind über erlebte Gewaltvorfälle innerhalb der Familie nicht automatisch eine unzulässige Beeinflussung des Kindes dar oder kann als fehlende Bindungstoleranz oder Entfremdung des Kindes vom Vater gewertet werden. Vielmehr bestehen in diesen Konstellationen erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines gewaltausübenden Vaters, welcher durch die Gewalt auch die Stellung der Mutter als gleichberechtigten Elternteil missachtet, ihre Fürsorge für die Kinder und bei miterlebter Gewalt das Kindeswohl auch unmittelbar beeinträchtigt."
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Aber dann gut ausspucken, der Gestank ist sonst zu ekelerregend.