27-12-2022, 00:09
Zunächst mal ist der verlinkte Artikel unbrauchbar, weil der den eigentlich wichtigsten Punkt, nämlich den Kontext der Entscheidung komplett ignoriert. Eine typische Pressemeldung ohne verwertbaren Inhalt, um Anwälten Mandanten zuzuschaufeln.
Im Kontext "Kind geht in den Kindergarten" gilt ganz eindeutig: das ist sehr wohl Mehrbedarf, ganz egal ob die Mutter überhaupt nicht oder Vollzeit arbeitet. Das ist einer der Punkte, die der BGH über die Jahre von der zeitlich begrenzten Ausnahme zum Generalprinzip gemacht hat und damit das zugrundliegende Recht immer stärker verbogen hat, vom geraden bis zum Ringelschwanz.
Den Abschluss bildete das BGH Urteil vom 5.3.2008, Az. XII ZR 150/05, nach dem ein Ganztagsplatz in der Kindertagesstätte meist Mehrbedarf darstellt. An das "meist" sind niedrige Anforderungen gestellt, mittlerweile immer noch weniger. Die Begründung ist, dass der Besuch "in erster Linie erzieherischen Zwecken dient". Du kannst dir denken, dass das leicht begründet werden kann.
Im Kontext "Kind geht in den Kindergarten" gilt ganz eindeutig: das ist sehr wohl Mehrbedarf, ganz egal ob die Mutter überhaupt nicht oder Vollzeit arbeitet. Das ist einer der Punkte, die der BGH über die Jahre von der zeitlich begrenzten Ausnahme zum Generalprinzip gemacht hat und damit das zugrundliegende Recht immer stärker verbogen hat, vom geraden bis zum Ringelschwanz.
Den Abschluss bildete das BGH Urteil vom 5.3.2008, Az. XII ZR 150/05, nach dem ein Ganztagsplatz in der Kindertagesstätte meist Mehrbedarf darstellt. An das "meist" sind niedrige Anforderungen gestellt, mittlerweile immer noch weniger. Die Begründung ist, dass der Besuch "in erster Linie erzieherischen Zwecken dient". Du kannst dir denken, dass das leicht begründet werden kann.