04-01-2023, 14:40
Hallo Zwangszahler
Nach Ablauf von sechs Monaten vermutet das Gesetz unwiderleglich, dass der ausgezogene Partner dem verbliebenen Partner die Wohnung endgültig zur alleinigen Nutzung überlassen will, § 1361b Abs. IV des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Fall kann der Partner nicht einfach wieder in die Wohnung zurückkehren.
Nach Ablauf von sechs Monaten vermutet das Gesetz unwiderleglich, dass der ausgezogene Partner dem verbliebenen Partner die Wohnung endgültig zur alleinigen Nutzung überlassen will, § 1361b Abs. IV des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Fall kann der Partner nicht einfach wieder in die Wohnung zurückkehren.