10-01-2023, 15:40
In etwa. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts oder Trennungsunterhalt wird der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen des Kindesunterhaltspflichtigen abgezogen. Früher den Tabellenbetrag und heute im Zuge der anhaltenden Unterhaltsmaximierung mittlerweile nur noch der Zahlbetrag. Das Kindergeld muss also für den Ehegattenunterhalt eingesetzt werden, ein ganz typischer Dreck in der Verantwortung des Juristengesockses vom BGH.
Ist nach Zahlung Kindesunterhalt das Einkommen der Ex höher wie das Einkommen des Vaters, kann eventuell auch mal eine Unterhaltspflicht in der Gegenrichtung entstehen.
Ist nach Zahlung Kindesunterhalt das Einkommen der Ex höher wie das Einkommen des Vaters, kann eventuell auch mal eine Unterhaltspflicht in der Gegenrichtung entstehen.