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Auskunftszeitpunkt KU §1605(alle 2 Jahre)
#5
Laut OLG Frankfurt vom 21.02.2002 – 3 WF 4/02 beginnt die Zweijahresfrist erst ab Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung.

Auch wenn es andere Entscheidungen gibt (deren Details aber erst noch zu sichten sind, ob sie wirklich vom gleichen Sachverhalt ausgehen), sollten Unterhaltspflichtige immer auf die günstigere Situation pochen und nicht schon vorher einknicken und klein beigeben.
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RE: Auskunftszeitpunkt KU §1605(alle 2 Jahre) - von p__ - 16-03-2023, 12:22

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