25-04-2023, 16:52
Angenommen, du erkennst einen Teil der Kosten als Sonderbedarf an:
Sonderbedarf unterliegt der anteiligen Haftungsquote. Immer dann, wenn Eltern für den Kindesunterhalt (Sonderbedarf ist auch Kindesunterhalt) anteilig nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften, kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen verlangen, wenn er ohne diese Auskunft seinen Haftungsanteil nicht errechnen kann. Diese gegenseitige Auskunftspflicht der Eltern ergibt sich aus § 1618a BGB. Die Auskunftsansprüche reichen so weit, wie die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Worte "weniger verdient" reichen nicht aus. Nie. Offenbar wird dir eine Karotte vor die Nase gehalten, damit du bezahlst und nicht weiter nachfragst.
Sonderbedarf unterliegt der anteiligen Haftungsquote. Immer dann, wenn Eltern für den Kindesunterhalt (Sonderbedarf ist auch Kindesunterhalt) anteilig nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften, kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen verlangen, wenn er ohne diese Auskunft seinen Haftungsanteil nicht errechnen kann. Diese gegenseitige Auskunftspflicht der Eltern ergibt sich aus § 1618a BGB. Die Auskunftsansprüche reichen so weit, wie die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Worte "weniger verdient" reichen nicht aus. Nie. Offenbar wird dir eine Karotte vor die Nase gehalten, damit du bezahlst und nicht weiter nachfragst.