02-05-2023, 10:19
Hängt vom Einkommen der Mutter ab. Hat die nichts und der Vater einiges, wird ein Wechselmodell nicht unterhaltsbilliger.
Für den Schwachsinn von 100/0 Unterhalt bei 40/60 Betreuung zeichnen übrigens allein die Haupttäter in Roben vom Bundesgerichtshof verantwortlich, das BGB erzwingt das nicht.
Der unsägliche Beschluss des BGH vom 05.11.2014, Az. XII ZB 599/13 basiert sogar auf 46,67% / 53,33%. Das KG Berlin entschied in Az. 13 UR 89/16 mit 45 / 55% ebenfalls, dass die Unterhaltspflicht ganz beim 45% - Vater bleibt. Die erhebliche finanzielle Mehrbelastung für Ernährung, Kleidung, Kosten der Freizeitgestaltung, etc. trägt der Vater und der andere Elternteil ist davon freigestellt. Der BGH sagt dazu ohne jede Begründung, dass diese Kosten durch eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen "ausgeglichen" werden können, das bleibe jedoch dem Einzelfall vorbehalten sei eher kritisch zu beurteilen.
Für den Schwachsinn von 100/0 Unterhalt bei 40/60 Betreuung zeichnen übrigens allein die Haupttäter in Roben vom Bundesgerichtshof verantwortlich, das BGB erzwingt das nicht.
Der unsägliche Beschluss des BGH vom 05.11.2014, Az. XII ZB 599/13 basiert sogar auf 46,67% / 53,33%. Das KG Berlin entschied in Az. 13 UR 89/16 mit 45 / 55% ebenfalls, dass die Unterhaltspflicht ganz beim 45% - Vater bleibt. Die erhebliche finanzielle Mehrbelastung für Ernährung, Kleidung, Kosten der Freizeitgestaltung, etc. trägt der Vater und der andere Elternteil ist davon freigestellt. Der BGH sagt dazu ohne jede Begründung, dass diese Kosten durch eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen "ausgeglichen" werden können, das bleibe jedoch dem Einzelfall vorbehalten sei eher kritisch zu beurteilen.