23-05-2023, 17:07
Aus meinen eigenen praktischen Erfahrungen:
ALG 1-Anspruch bleibt tatsächlich vier Jahre lang bestehen. Auf taggenauen Termin achten! Du mußt dich rechtzeitig in Deutschland wieder anmelden - ich musste meine Anmeldebscheinigung vom Einwohnermeldeamt vorlegen, es ging um zwei Tage.
Lass dir einen neuen Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeit ausstellen, bevor du Deutschland verläßt.
Was den §170 StGB angeht: ich wurde zwei mal angezeigt, beide Male hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nach einiger Zeit wieder eingestellt. Die juristische Situation ist bei dir folgende: du bist verpflichtet, bis zum Tag X einen monatlichen Betrag als Kindesunterhalt zu bezahlen, dieser Verpflichtung kommst du auch nach. Über den Tag X hinaus gibt es (derzeit noch) keine Unterhaltspflicht, die müßte erst in einem neuen Verfahren geurteilt werden. Da du deshalb eine über den Tag X hinausgehende Unterhaltspflicht nicht hast, kannst du auch nicht gegen eine Unterhaltspflicht verstoßen - hast ja keine.
Wegen der Krankenversicherung weiß ich nicht, wie das bei dir aussieht. Ich war (und bin wieder) freiwillig pflichtversichert bei der DAK. Als ich Deutschland verlassen habe, habe ich ordentlich die Krankenversicherung gekündigt und die DAK noch explizit darauf hingewiesen, dass im gleichen Monat die rechtskräftige Scheidung erfolgt ist und meine Ex-Frau immer noch als Familienmitglied mitversichert ist und eine Versichertenkarte besitzt - mit der sie fleißig medizinische Leistungen in Anspruch nimmt. Die DAK möge dafür Sorge tragen, dass diese Versichertenkarte eingezogen wird - haben sie natürlich nicht gemacht. Ca. sechs Monate später kam die DAK an (ich war da schon im Ausland, bekam den Brief aber von Bekannten nachgeschickt) und wollte mir die medizinischen Leistungen, die meine Ex nach der Scheidung unberechtigterweise in Anspruch genommen hatte, als Privat-Patienten-Leistungen in Rechnung stellen, waren in Summer ca. 8.000 €. Konnte ich nur abwehren, weil ich zuvor die DAK aufgefordert hatte, die Versichertenkarte einzuziehen. War ziemlich aufregende Sache damals.
Und später, als ich zurückkam, wollte die DAK für die vier Jahre meiner Abwesenheit Beiträge kassieren nach dem Tarif für Selbstständige, monatlich ca. 700.- €. Konnte ich abwehren, weil ich im Ausland krankenversichert war und die leicht nachweisen konnte. Hier also muß man sorgfältig sein!
Ansonsten ist es sehr, sehr hilfreich, wenn dein Aufenthaltsort ausserhalb Deutschlands gar nicht erst bekannt wird. Du bist weg, fertig.
ALG 1-Anspruch bleibt tatsächlich vier Jahre lang bestehen. Auf taggenauen Termin achten! Du mußt dich rechtzeitig in Deutschland wieder anmelden - ich musste meine Anmeldebscheinigung vom Einwohnermeldeamt vorlegen, es ging um zwei Tage.
Lass dir einen neuen Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeit ausstellen, bevor du Deutschland verläßt.
Was den §170 StGB angeht: ich wurde zwei mal angezeigt, beide Male hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nach einiger Zeit wieder eingestellt. Die juristische Situation ist bei dir folgende: du bist verpflichtet, bis zum Tag X einen monatlichen Betrag als Kindesunterhalt zu bezahlen, dieser Verpflichtung kommst du auch nach. Über den Tag X hinaus gibt es (derzeit noch) keine Unterhaltspflicht, die müßte erst in einem neuen Verfahren geurteilt werden. Da du deshalb eine über den Tag X hinausgehende Unterhaltspflicht nicht hast, kannst du auch nicht gegen eine Unterhaltspflicht verstoßen - hast ja keine.
Wegen der Krankenversicherung weiß ich nicht, wie das bei dir aussieht. Ich war (und bin wieder) freiwillig pflichtversichert bei der DAK. Als ich Deutschland verlassen habe, habe ich ordentlich die Krankenversicherung gekündigt und die DAK noch explizit darauf hingewiesen, dass im gleichen Monat die rechtskräftige Scheidung erfolgt ist und meine Ex-Frau immer noch als Familienmitglied mitversichert ist und eine Versichertenkarte besitzt - mit der sie fleißig medizinische Leistungen in Anspruch nimmt. Die DAK möge dafür Sorge tragen, dass diese Versichertenkarte eingezogen wird - haben sie natürlich nicht gemacht. Ca. sechs Monate später kam die DAK an (ich war da schon im Ausland, bekam den Brief aber von Bekannten nachgeschickt) und wollte mir die medizinischen Leistungen, die meine Ex nach der Scheidung unberechtigterweise in Anspruch genommen hatte, als Privat-Patienten-Leistungen in Rechnung stellen, waren in Summer ca. 8.000 €. Konnte ich nur abwehren, weil ich zuvor die DAK aufgefordert hatte, die Versichertenkarte einzuziehen. War ziemlich aufregende Sache damals.
Und später, als ich zurückkam, wollte die DAK für die vier Jahre meiner Abwesenheit Beiträge kassieren nach dem Tarif für Selbstständige, monatlich ca. 700.- €. Konnte ich abwehren, weil ich im Ausland krankenversichert war und die leicht nachweisen konnte. Hier also muß man sorgfältig sein!
Ansonsten ist es sehr, sehr hilfreich, wenn dein Aufenthaltsort ausserhalb Deutschlands gar nicht erst bekannt wird. Du bist weg, fertig.
Bibel, Jesus Sirach 8.1