27-06-2023, 21:38
<...und der Rest...>
Da die Umdeutung des §1606 BGB (3) wie oben beschrieben so große Implikationen im Sinne des $3 (1) GG hat, wird jetzt hier davon ausgegangen, daß allein schon die Umdeutung verfassungswidrig ist.
Also zurück auf Los. Im §1606 BGB (3) steht: Betreuung gegen Barunterhalt. Das bedeutet, Betreuung muß quantifiziert werden, um gegen den quantifizierbaren Barunterhalt aufgerechnet werden zu können. Zur Zeit gibt es keine durch das Gesetz vorgegebene Quantifizierungsmethode. Und weil BGH und Sozialgerichte den §1606 BGB (3) wie oben beschrieben anwenden, wurde von dieser Seite bisher keine Quantifizierungsmethode entwickelt.
Für die Relevanzdemonstration, wie wichtig die Quantifizierung der Betreuung und das Abwägen der Auswirkung der Betreuung auf die Barunterhaltspflicht ist, wird nun angenommen, Betreuung würde über die Betreuungszeit quantifiziert werden.
Bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, würden dann zwischen Betreuungszeit und Nichtbetreuungszeit unterschieden werden müssen. Wesentliche Nichtbetreuungszeiten sind:
- selbstbezogene Lebenszeit des Kindes -> Schlaf, Handyzeit und fokussierter Medienkonsum, eigene Relax- und Trödelzeit,... UND
- außerhäusliche Lebensgestaltung des Kindes -> Schule, Kindergarten, Vereine, Treffen mit Freunden,...
Unter Berücksichtigung der Nichtbetreuungszeiten kann davon ausgegangen werden, daß ein durchschnittlicher 14-jähriger im Durchschnitt nicht mehr als 1 Stunde am Tag betreut wird. Das sind weniger als 30 Stunden im Monat. Besuche bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sind dagegen in der Regel Vollbetreuungszeiten. Schon bei 2 Sonntagsbesuchen kommen da locker 10 Stunden zusammen. In dem Beispiel stehen 25% Betreuungsanteil des barunterhaltszahlenden Elternteils 75% Betreuungsanteil durch den ELternteil, bei dem das Kind lebt, gegenüber.
Beide Elternteile leisten relevante Betreuungsarbeit. In diesem Beispiel müßte unter korrekter Anwendung des §1606 BGB (3) der Barunterhalt entsprechend anteilig verteilt werden. Wie gesagt, daS wird vom BGH, von den Sozialgerichten und vom Jugendamt aber nicht erlaubt.
Jetzt könnte man einwenden, daß der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zusätzliche Arbeit hat, z.B. weil Hausarbeiten für einen größeren Haushalt erledigt.
1. Das stimmt so aber gar nicht pauschal für alle Familien und Alterstufen der Minderjährigen.
2. Hat auch der besuchte Elternteil Vor- und Nachbereitungsaufwände.
3. Könnte die zusätzliche Zeit für Hausarbeiten einfach auf die Betreuungszeit aufgeschlagen werden.
In der Summe rechtfertigt dieser Mehraufwand aber nicht, die Betreuungsaufwände der Barunterhaltszahler so zu behandeln, als wären sie nicht da.
Da die Umdeutung des §1606 BGB (3) wie oben beschrieben so große Implikationen im Sinne des $3 (1) GG hat, wird jetzt hier davon ausgegangen, daß allein schon die Umdeutung verfassungswidrig ist.
Also zurück auf Los. Im §1606 BGB (3) steht: Betreuung gegen Barunterhalt. Das bedeutet, Betreuung muß quantifiziert werden, um gegen den quantifizierbaren Barunterhalt aufgerechnet werden zu können. Zur Zeit gibt es keine durch das Gesetz vorgegebene Quantifizierungsmethode. Und weil BGH und Sozialgerichte den §1606 BGB (3) wie oben beschrieben anwenden, wurde von dieser Seite bisher keine Quantifizierungsmethode entwickelt.
Für die Relevanzdemonstration, wie wichtig die Quantifizierung der Betreuung und das Abwägen der Auswirkung der Betreuung auf die Barunterhaltspflicht ist, wird nun angenommen, Betreuung würde über die Betreuungszeit quantifiziert werden.
Bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, würden dann zwischen Betreuungszeit und Nichtbetreuungszeit unterschieden werden müssen. Wesentliche Nichtbetreuungszeiten sind:
- selbstbezogene Lebenszeit des Kindes -> Schlaf, Handyzeit und fokussierter Medienkonsum, eigene Relax- und Trödelzeit,... UND
- außerhäusliche Lebensgestaltung des Kindes -> Schule, Kindergarten, Vereine, Treffen mit Freunden,...
Unter Berücksichtigung der Nichtbetreuungszeiten kann davon ausgegangen werden, daß ein durchschnittlicher 14-jähriger im Durchschnitt nicht mehr als 1 Stunde am Tag betreut wird. Das sind weniger als 30 Stunden im Monat. Besuche bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sind dagegen in der Regel Vollbetreuungszeiten. Schon bei 2 Sonntagsbesuchen kommen da locker 10 Stunden zusammen. In dem Beispiel stehen 25% Betreuungsanteil des barunterhaltszahlenden Elternteils 75% Betreuungsanteil durch den ELternteil, bei dem das Kind lebt, gegenüber.
Beide Elternteile leisten relevante Betreuungsarbeit. In diesem Beispiel müßte unter korrekter Anwendung des §1606 BGB (3) der Barunterhalt entsprechend anteilig verteilt werden. Wie gesagt, daS wird vom BGH, von den Sozialgerichten und vom Jugendamt aber nicht erlaubt.
Jetzt könnte man einwenden, daß der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zusätzliche Arbeit hat, z.B. weil Hausarbeiten für einen größeren Haushalt erledigt.
1. Das stimmt so aber gar nicht pauschal für alle Familien und Alterstufen der Minderjährigen.
2. Hat auch der besuchte Elternteil Vor- und Nachbereitungsaufwände.
3. Könnte die zusätzliche Zeit für Hausarbeiten einfach auf die Betreuungszeit aufgeschlagen werden.
In der Summe rechtfertigt dieser Mehraufwand aber nicht, die Betreuungsaufwände der Barunterhaltszahler so zu behandeln, als wären sie nicht da.