28-06-2023, 10:22
Das habe ich noch gefunden:
Grundsätzlich wird das Einkommen des Kindes genauso ermittelt wie beim Unterhaltspflichtigen.
Näheres dazu siehe im Kapitel ” Wie wird das Einkommen ermittelt?” .
Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist aber immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Eine zumutbare Erwerbstätigkeit wird voll angerechnet, eine unzumutbare Tätigkeit dagegen nur teilweise oder gar nicht:
https://www.scheidung-online.de/ehewohnung/mietwohnung/
Ich denke 40h im Monat an der Kasse sitzen sind zumutbar, also voll anrechenbar.
Grundsätzlich wird das Einkommen des Kindes genauso ermittelt wie beim Unterhaltspflichtigen.
Näheres dazu siehe im Kapitel ” Wie wird das Einkommen ermittelt?” .
Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist aber immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Eine zumutbare Erwerbstätigkeit wird voll angerechnet, eine unzumutbare Tätigkeit dagegen nur teilweise oder gar nicht:
https://www.scheidung-online.de/ehewohnung/mietwohnung/
Ich denke 40h im Monat an der Kasse sitzen sind zumutbar, also voll anrechenbar.