11-07-2023, 22:38
ich schon wieder....
gestern habe ich die trennungsvereinbarung unterschrieben, mit trennungsdatum 30.6.2022.
jetzt hätt ich doch noch ein paar fragen:
1. kann der richter eine zu meinen ungunsten vereinbarte vereinbarung aushebeln?
2. gibt es nach dem scheidungsurteil die möglichkeit einen antrag auf wohnungszuweisung zu stellen - oder nur in gewaltschutzverfahren?
3. wenn jetzt ein jahr vergangen ist - kann man dann vereinfacht antrag auf scheidung stellen? muß ein anwalt genommen werden?
4. wer sollte den antrag stellen? der der am wenigsten verdient und PKH beantragen und der andre ehepartner hat keinen?
ansonsten verläuft alles ruhig - ich will nur weg oder meine bald exfrau soll nach der scheidung ausziehen.
5. wenn sie den antrag auf wohnungszuweisung stellt -- ist es möglich - auf grund ihres grundbesitzes sie zu verpflichten, daß sie ihren
mietern ordnungsgem. wg eigenbedarf kündigt oder sind da große hürden drangesetzt?
vielen dank auch...
bb
netlover
gestern habe ich die trennungsvereinbarung unterschrieben, mit trennungsdatum 30.6.2022.
jetzt hätt ich doch noch ein paar fragen:
1. kann der richter eine zu meinen ungunsten vereinbarte vereinbarung aushebeln?
2. gibt es nach dem scheidungsurteil die möglichkeit einen antrag auf wohnungszuweisung zu stellen - oder nur in gewaltschutzverfahren?
3. wenn jetzt ein jahr vergangen ist - kann man dann vereinfacht antrag auf scheidung stellen? muß ein anwalt genommen werden?
4. wer sollte den antrag stellen? der der am wenigsten verdient und PKH beantragen und der andre ehepartner hat keinen?
ansonsten verläuft alles ruhig - ich will nur weg oder meine bald exfrau soll nach der scheidung ausziehen.
5. wenn sie den antrag auf wohnungszuweisung stellt -- ist es möglich - auf grund ihres grundbesitzes sie zu verpflichten, daß sie ihren
mietern ordnungsgem. wg eigenbedarf kündigt oder sind da große hürden drangesetzt?
vielen dank auch...
bb
netlover