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Der Kampf gegen den Satan
#10
Wenn Du sagst, "dass Du das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet" hast, stellt sich die Frage nach dem Stadium. Antrag schon gestellt? Somit also ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan als Nullplan schon durch?
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens sind alle Angaben zu machen, in Bezug auf Schulden und vorhandenes Vermögen. Nun ergibt sich also gleich Mehreres wegen des Vermögens aus der Abfindung:

1. Wurde das Geld tatsächlich komplett ausgegeben? Dann ist es im Verbraucherinsolvenzantrag erst mal nicht anzugeben. Denn in Anlage 4 wird nur danach gefragt, ob man Vermögen/Vermögensgegenstände verschenkt oder veräußert hat (in den letzten 4, bzw. 2 Jahren) Wurde aber Vermögen - hier: Abfindung - quasi verprasst, kann ein Gläubiger den Antrag auf Restschuldversagung stellen, wenn er davon erfährt. Ist Deine Ex evtl. auch Gläubiger im Verfahren? Wenn nicht, dann kann sie eine Restschuldversagung auch nicht beantragen.

2. Ist ein Teil des Geldes aber noch da, und ist es im Antrag als Vermögen nicht angegeben worden, dann wird es bitter. Die Restschuldbefreiung wird versagt - § 290 InSO. Das Ganze kann auch ohne Zutun der Ex heraus kommen, nämlich bei Abgabe einer Steuererklärung, die man dem Treuhänder zu geben hat. Beispiel: Verfahren startet per Beschluss am 01.08.2023. Treuhänder verlangt die Steuererklärung von 2022 um Rückerstattungen für die Masse zu generieren.

Ist aber der Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt, dann kann die Ex an eventuell noch vorhandene Summen aus der Abfindung gar nicht ran. Denn diese holt sich der Insolvenzverwalter/Treuhänder und er ist Herr des Verfahrens. Ist also wahrheitsgemäß alles angegeben worden, ist das Strampeln der Ex nach der Kohle völlig sinnlos. Sie kann sie nicht mal kurz vor der Insolvenz heraus pressen, da der Insolvenzverwalter aufgrund der Rückschlagsperre (bis zu 3 Monate vor Eröffnung des Verfahrens) sich das Geld dann bei der Ex holen kann.

Wenn Du sagst "dem Kindesunterhalt werde ich nach kommen", nehme ich das einfach so an. Du hast also - zumindest derzeit - noch die Mittel. Woher auch immer. Dann kann strafrechtlich diesbezüglich auch nichts passieren. Offensichtlich gab es auch noch kein Unterhaltsverfahren. Also wäre erst mal soweit "alles gut".

Dein "Einkommen" jedoch, setzt sich zusammen aus ALG I. Aktuell zumindest. Danach ist die EU-Rente angepeilt. Somit ergibt sich für die Dauer des Insolvenzverfahrens kein pfändbarer Lohnbestandteil. Denn bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern ist der Freibetrag schon sehr hoch. (s. Pfändungsfreigrenzentabelle)

Im Rahmen des Unterhaltsverfahrens muss man dann halt versuchen, eine Mangelfallberechnung durch zu bekommen. (s. Freibetrag für Nicht-Erwerbstätige) und zig Dutzend Atteste usw. vorlegen - in der Hoffnung auf Erfolg.

Somit ist dahingehend der Drops gelutscht. Ein Strafverfahren seitens der Ex, welches von Erfolg gekrönt sein Könnte, sehe ich nicht.

Es gibt noch einen Stolperstein, der nicht zutreffen muss, aber kann: Nehme ich Kredite auf und gehe kurze Zeit später in die Insolvenz, kann ein Kreditgeber davon ausgehen, dass man schon zur Zeit der Aufnahme wusste, dass die Sache schief geht. Er kann dann zumindest versuchen, den Straftatbestand des "Eingehungsbetruges" anzuzeigen. Bezüglich dessen, muss man dann schon sehr clever, fundiert und durchdacht agieren und begründen, dass dem nicht so war und warum...
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RE: Der Kampf gegen den Satan - von p__ - 24-07-2023, 23:12
RE: Der Kampf gegen den Satan - von p__ - 24-07-2023, 23:48
RE: Der Kampf gegen den Satan - von p__ - 25-07-2023, 09:38
RE: Der Kampf gegen den Satan - von p__ - 25-07-2023, 10:26
RE: Der Kampf gegen den Satan - von Nappo - 25-07-2023, 13:37

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