25-07-2023, 19:26
Ja, Du musst rückwirkend zahlen. Nach 1613 (1) BGB kann Unterhalt rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Verpflichtet erstmals aufgefordert wurde, zur Geltendmachung des Unterhalts seine Einkünfte offenzulegen.
Im März bist Du vom Jugendamt zur Offenlegung aufgefordert worden. Dabei hatte das (laut Deinen Angaben hier) Schreiben folgenden Wortlaut
„Im Rahmen dieser Beratung wird sowohl der Kindesunterhalt für Kind yyy als auch der Betreuungsunterhalt für Frau xxx ermittelt…“
Damit bist Du ab diesem Zeitpunkt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Betreuungsunterhalt in Verzug gesetzt worden.
Sorry, aber das sind die Tatsachen
Im März bist Du vom Jugendamt zur Offenlegung aufgefordert worden. Dabei hatte das (laut Deinen Angaben hier) Schreiben folgenden Wortlaut
„Im Rahmen dieser Beratung wird sowohl der Kindesunterhalt für Kind yyy als auch der Betreuungsunterhalt für Frau xxx ermittelt…“
Damit bist Du ab diesem Zeitpunkt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Betreuungsunterhalt in Verzug gesetzt worden.
Sorry, aber das sind die Tatsachen